( § 137 Abs 1 EO , § 239 Abs 1 Z 1 EO ) Der Beschluss, mit dem die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird, ist unanfechtbar. Auch der Rang der Anmerkung kann nicht mit einem Rechtsmittel bestritten werden. Diese Rechtslage wurde mit der EO-Novelle 2000 nicht geändert.
OGH 18.07.2002, 3 Ob 178/02a

