(Art 27 Nr 1 EuGVÜ) Dass im deutschen Urkundenprozess nach § 598 dZPO bestimmte Einwendungen des Beklagten (hier: Aufrechnungseinrede) erst nach Ergehen des Vorbehaltsurteils in einem Nachverfahren geprüft werden, widerspricht nicht den tragenden Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechts. Daher kommt eine Versagung der Anerkennung eines Vorbehaltsurteils unter Heranziehung des Art 27 Nr 1 EuGVÜ (ordre public) nicht in Betracht.

