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Amtshaftung aufgrund der naturschutzbehördlichen Bewilligung einer Reststoffdeponie

SCHADENERSATZZRInfo 2003/041 Heft 2 v. 6.2.2003

( § 1 AHG , § 24 Sbg NaturschutzG ) Der Schutzzweck naturschutzbehördlicher Bewilligungsverfahren im Allgemeinen (und jener des Salzburger NaturschutzG im Speziellen) umfasst nur Interessen der Allgemeinheit, nicht jedoch individuelle Interessen von Nachbarn. Auswirkungen des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen sind daher reine Reflexwirkungen, die keine Amtshaftung begründen können.

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