( § 90 ABGB ) Ein Ehegatte hat gegen den ehestörenden Dritten Anspruch auf Unterlassung von Besuchen in der Ehewohnung. Dass dem Ehegatten selbst mit einstweiliger Verfügung nach § 382b EO das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen und die Rückkehr verboten wurde, schadet nicht.

