( § 66 EheG ) Gemäß § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen Ehegatten nach Ehescheidung Unterhalt zu leisten, sofern dessen Einkünfte aus Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichend sind. Die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft wirkt nicht über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus; daher ist dem schuldlos oder minder schuldigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht schon deshalb unzumutbar, weil er während aufrechter Ehe im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten keinen Beruf ausübte und nur den Haushalt führte.

