( § 23 EheG , § 28 Abs 1 EheG , § 55 Abs 3 EheG ) Gemäß § 55 Abs 3 EheG ist dem Scheidungsbegehren ohne weitere Voraussetzungen stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn die Ehegatten niemals eine häusliche Gemeinschaft eingegangen und seit der Eheschließung sechs Jahre vergangen sind.

