( § 17 WEG 2002 ) Ob eine Benützungsregelung über allgemeine Teile des Wohnungseigentumshauses besteht, ist aufgrund des im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Rechts zu beurteilen. Das In-Kraft-Treten des § 17 Abs 1 WEG 2002 - nach dem Benützungsregelungen nur in Schriftform getroffen werden können - bewirkt nicht, dass vor diesem Zeitpunkt konkludent zustande gekommene Benützungsregelungen ihre Wirksamkeit verlieren.

