( § 9 WEG 2002 ) Die Nutzwertfestsetzung durch das Gericht setzt nicht voraus, dass im Grundbuch bereits Wohnungseigentum (aufgrund eines privaten Nutzwertgutachtens) einverleibt ist.
Der Umstand, dass zwei widersprüchliche private Nutzwertgutachten vorliegen, rechtfertigt die gerichtliche Nutzwertfestsetzung auf Antrag.

