( § 870 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Die in einem Gesamtvertrag zwischen einer Ärztekammer und einem Sozialversicherungsträger enthaltenen Regelungen über Ordinationsübernahmen (samt Übernahme des Kassenvertrags) entfalten auch Schutzwirkungen gegenüber dem Veräußerer, der im Erbweg Alleineigentümer der Ordination wurde.

