( § 1325 ABGB ) Die Rechtsprechung, nach der dem Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Rente zustehen kann, wenn er (noch) keinen Verdienstentgang erleidet (abstrakte Rente), wird aufrechterhalten.
Voraussetzungen für die Gewährung einer abstrakten Rente sind die Möglichkeit der früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten und die Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen.

