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Zeitpunkt des Erlöschens eines „Heimgangsrechts“

SACHENRECHTZRInfo 2003/486 Heft 22 v. 18.12.2003

( § 529 ABGB ) Ein (dingliches) „Heimgangsrecht“ (Recht des Kindes, im Fall einer Notlage in den Familienverband zurückzukehren und dort wieder mitversorgt zu werden) erlischt mit dem Tod der Eltern, nicht erst mit dem (späteren) Tod des berechtigten Kindes.

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