( § 182 ZPO , § 3 GBG ) Das Wohnungseigentumsrecht kann wie das Miteigentum nur am ganzen Grundbuchkörper bestehen. Das Klagebegehren, Wohnungseigentum lediglich auf einem Grundstück eines Grundbuchkörpers zu begründen, ist mangels Exekutierbarkeit abzuweisen. Der Richter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die rechtliche Unzulässigkeit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs mit den Parteien zu erörtern und eine entsprechende Klageänderung anzuregen.

