( § 1029 ABGB ) Dass der Vertreter über Visitenkarten verfügt, die ihn als Mitarbeiter des Vertretenen ausweisen und dessen Firmenwortlaut, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Internetadresse enthalten, kann noch keine Anscheinsvollmacht begründen.
OGH 24.09.2003, 9 Ob 61/03s

