( § 458 ABGB ) Wenn das Pfandobjekt bereits im Zeitpunkt der Verpfändung vermietet war, führt eine Neuvermietung zu üblichen Konditionen nicht zu einer Pfandverschlechterung iSd § 458 ABGB . Dies gilt auch dann, wenn die verpfändete Liegenschaft erst nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens neu vermietet worden ist.
OGH 08.10.2003, 9 Ob 103/03t

