( § 13 Abs 3 WEG 2002 , § 364c ABGB , § 509 ABGB ) Die Einverleibung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots auf den Hälfteanteilen von Eigentümerpartnern am Mindestanteil ist zulässig.
Nicht zulässig ist hingegen die Einverleibung eines wechselseitigen Fruchtgenussrechts der Eigentümerpartner.

