(Art 13 HKÜ) Ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit einem Elternteil in Österreich aufhalten, bei einer Rückführung in den bisherigen Heimatstaat (hier: Türkei) mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, existiert nicht. Ohne konkrete Umstände, die für eine Gefährdung des Kindeswohls sprechen, kann die Rückführung nach widerrechtlichem Verbringen des Kindes iSd Haager Kindesentführungsabkommens (HKÜ) nicht abgelehnt werden.

