( § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ) Die Gewährung einstweiligen Unterhalts setzt eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraus. Die Gefährdung (die in der Regel aus einer Verletzung der Unterhaltspflicht folgt) ist nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen. Hat der Unterhaltsschuldner den offenen Unterhalt bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt, so kann nur dann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn andere Umstände bescheinigt sind, die eine neuerliche Unterhaltsverletzung befürchten lassen.

