( § 21 Abs 2 ABGB , § 140 ABGB ) Dass das unterhaltsberechtigte Kind aufgrund der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre (KindRÄG 2001) früher volljährig geworden ist, indiziert keinen höheren Unterhaltsbedarf; es besteht kein Grund, die letzte Altersstufe der Regelbedarfssätze statt mit 19 Jahren mit 18 Jahren beginnen zu lassen.
OGH 15.10.2003, 7 Ob 212/02f

