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Unterhaltsbedarf und Herabsetzung des Volljährigkeitsalters

FAMILIENRECHTZRInfo 2003/481 Heft 22 v. 18.12.2003

( § 21 Abs 2 ABGB , § 140 ABGB ) Dass das unterhaltsberechtigte Kind aufgrund der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre (KindRÄG 2001) früher volljährig geworden ist, indiziert keinen höheren Unterhaltsbedarf; es besteht kein Grund, die letzte Altersstufe der Regelbedarfssätze statt mit 19 Jahren mit 18 Jahren beginnen zu lassen.

OGH 15.10.2003, 7 Ob 212/02f

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