( § 140 ABGB ) Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners verringert in der Regel seine für die Bemessung des Kindesunterhalts maßgebliche Leistungsfähigkeit. Der Unterhaltsschuldner kann die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags begehren, soweit der Unterhalt die Differenz zwischen dem Existenzminimum nach § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b Abs 2 EO übersteigt.

