(Art 21 EuGVÜ) Auch wenn das später angerufene Gericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig ist, muss es das Verfahren aussetzen, bis sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.
Von Art 21 EuGVÜ darf nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lange dauern.

