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Vollstreckbarerklärung und vorläufige Vollstreckbarkeit

INTERNATIONALZRInfo 2003/498 Heft 22 v. 18.12.2003

(Art 31 LGVÜ, Art 31 EuGVÜ, Art 42 EuGVÜ, Art 38 EuGVVO) Für die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung iSd Art 31 LGVÜ, Art 31 EuGVÜ oder Art 38 EuGVVO reicht es aus, dass diese Entscheidung im Ursprungsstaat (vor Eintritt der Rechtskraft) vorläufig vollstreckbar ist.

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