(Art 22 Nr 1 EuGVVO) Weder für das Klagebegehren auf Zahlung einer Ablösesumme an den bisherigen Mieter in Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Übernahme des Mietvertrags noch für das Eventualbegehren auf Ersatz des Vertrauensschadens besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art 22 Nr 1 EuGVVO (Gerichtsstand für Klagen u.a. aus der Miete und Pacht unbeweglicher Sachen).

