( § 364c ABGB , § 830 ABGB , § 352 EO ) Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt (grundsätzlich) mit der Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Obwohl die Rechtsstellung des Verbotsberechtigten folglich durch die Zwangsversteigerung berührt werden kann, kommt ihm in einem Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach dem Gesetzeswortlaut ( § 352 Z 4 EO ) keine Beteiligtenstellung zu; ob eine Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation in Analogie zum Vorkaufsberechtigten ( § 352 Z 3 EO ) angenommen werden muss, bleibt offen.

