( § 232 ZPO , § 583 ZPO ) Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren bewirkt die Zustellung der Klage an den Gegner Streitanhängigkeit - zumindest wenn sich das Schiedsgericht bereits konstituiert hat, die Parteien sich der Schiedsordnung des Gerichts unterworfen und nicht mit Parteienvereinbarung anderes bestimmt haben. Auch wenn die Schiedsrichter untätig bleiben, hindert die Streitanhängigkeit ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht, solange nicht der Schiedsvertrag aus diesem Grund gemäß § 583 ZPO aufgehoben oder als unwirksam festgestellt wurde oder die Parteien in einer nachträglichen Verfahrensordnung anderes festlegen.

