( § 19 Abs 1 AußStrG , § 148 ABGB ) Zur Durchsetzung eines Besuchsrechts verhängte Zwangsmittel iSd § 19 Abs 1 AußStrG (Beugestrafen) sind keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern dienen dazu, das Besuchsrecht in Zukunft durchzusetzen. Sobald ein neues Besuchsrecht festgesetzt worden ist, scheiden Zwangsmittel zur Durchsetzung des früheren Besuchsrechts aus.

