( § 35 EO , § 461 ZPO ) Die Einstellung des Exekutionsverfahrens führt nicht zum Wegfall der Beschwer des Klägers durch das im Oppositionsprozess ergangene, klagsabweisende Urteil.
OGH 21.08.2003, 3 Ob 150/03k
Sachverhalt: Aufgrund einer Oppositionsklage erklärte das Erstgericht den Anspruch des Beklagten und betreibenden Gläubigers für teilweise erloschen; ein Mehrbegehren wies es ab. Der Kläger erhob Berufung. Während des Berufungsverfahrens wurde die Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Das Berufungsgericht wies daraufhin die Berufung des Klägers mangels Beschwer zurück. Der OGH trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung inhaltlich zu entscheiden.

