( § 35 Abs 1 EO ) Gegen die Regelung des § 35 Abs 1 zweiter Satz EO , nach der im Exekutionsverfahren nur insoweit Einwendungen gegen den Anspruch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden können, als die zugrunde liegenden Umstände nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

