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Notweg in einem Gartensiedlungsgebiet

SACHENRECHTZRInfo 2003/459 Heft 21 v. 4.12.2003

( § 1 NotwegeG , § 2 Abs 1 NotwegeG , § 4 Abs 2 NotwegeG ) Der Bedarf nach einem Notweg ist nicht aufgrund der derzeitigen faktischen Benützung der (herrschenden) Liegenschaft, sondern aufgrund der objektiven Benützungsmöglichkeiten - insbesondere aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung - zu beurteilen. Im Fall einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft kann auch die Neuerrichtung eines Gebäudes nach Erwerb durch den späteren Antragsteller das Recht auf einen Notweg begründen.

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