( § 1 NotwegeG , § 2 Abs 1 NotwegeG , § 4 Abs 2 NotwegeG ) Der Bedarf nach einem Notweg ist nicht aufgrund der derzeitigen faktischen Benützung der (herrschenden) Liegenschaft, sondern aufgrund der objektiven Benützungsmöglichkeiten - insbesondere aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung - zu beurteilen. Im Fall einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft kann auch die Neuerrichtung eines Gebäudes nach Erwerb durch den späteren Antragsteller das Recht auf einen Notweg begründen.

