( § 68a EheG ) Der (vom Verschulden an der Scheidung unabhängige) Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist aufgrund des konkreten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in einem Bereich zwischen den von der Rechtsprechung angewendeten Prozentsätzen für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG und § 66 EheG (15 % bis 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage) festzulegen. Der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG soll tunlichst nicht erreicht werden. Von dem so ermittelten Grundbetrag können in Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden.

