( § 447 ABGB , § 405 ZPO ) Durch die Verpfändung einer Forderung verliert der Verpfänder nicht das Recht, die Forderung beim Schuldner einzuklagen; er kann aber nicht Zahlung, sondern nur den gerichtlichen Erlag zugunsten des Pfandgläubigers fordern. Ein Zahlungsbegehren schadet aber nicht; auch wenn nur Zahlung begehrt wurde, kann das Urteil - unabhängig davon, ob eine (vertragliche) Verpfändung oder eine (gerichtliche) Pfändung vorliegt - auf Gerichtserlag lauten.

