( § 14 Abs 1 WGG , § 23 Abs 1a WGG ) § 23 Abs 1a WGG stellt die Verpflichtung von gemeinnützigen Bauvereinigungen, während der gesamten Laufzeit auf angemessene Darlehenskonditionen zu achten, lediglich klar; eine entsprechende Verpflichtung bestand auch schon vor In-Kraft-Treten dieses Absatzes (mit 1. 9. 1999).

