( § 1295 Abs 2 ABGB ) Der Betreiber einer Kfz-Werkstätte stimmt mit der Übernahme des Reparaturauftrags eines Kfz-Halters, dessen Abrechnung im Rahmen einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung erfolgen soll, der Besichtigung des Fahrzeugs auf seinem Betriebsgelände durch einen von der Versicherung entsandten Sachverständigen schlüssig zu; er darf dem Sachverständigen den Zutritt zur Werkstätte in Ausübung seines Hausrechts daher nur dann untersagen, wenn ausnahmsweise sachlich gerechtfertigte Gründe für eine derartige Maßnahme vorliegen.

