( § 918 Abs 2 ABGB ) Wenn bei Vertragsabschluss ein erkennbarer Parteiwille über eine einheitliche, untrennbare Leistungsverpflichtung des Werkunternehmers vorlag, schlägt auch ein bloß Teilleistungen erfassender, in die Sphäre des Werkbestellers fallender Umstand, der die Vollendung des Werks - aufgrund der Mitwirkungspflicht des Werkbestellers - verhindert, auf den Verzug des Werkunternehmers mit einer anderen, erfüllbaren Teilleistung durch. In diesem Fall darf der Werkbesteller den Verzug des Werkunternehmers nicht heranziehen, um vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Er kann für die (von seiner Mitwirkungspflicht unabhängige) erfüllbare Teilleistung eine Nachfrist setzen und nach deren Ablauf den Teilrücktritt vom Vertrag erklären, wenn er ein besonderes Interesse an der erfüllbaren Teilleistung nachweist.

