( § 799 ABGB , § 122 AußStrG ) Abgesehen von der materiellen Rechtskraft spricht nichts dagegen, dass ein Erbansprecher nach rechtskräftiger Zurückweisung seiner Erbserklärung eine weitere - inhaltlich übereinstimmende - Erbserklärung abgibt. Die Rechtskraft der Vorentscheidung steht der neuen Erbserklärung nicht entgegen, wenn sich der rechtserzeugende Sachverhalt nachträglich geändert hat.

