( § 1168a ABGB ) Einen sachkundigen Werkbesteller kann ein Mitverschulden an der Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer treffen, wenn er die Untauglichkeit seiner Anweisung oder der vereinbarten Arbeitsweise erkennen konnte. Keinesfalls kann er jedoch die Obliegenheit haben, den Werkunternehmer ohne Anhaltspunkte zu überwachen und Warnungen über Umstände auszusprechen, bei denen er davon ausgehen kann, dass sie ein sorgfältiger Werkunternehmer selbst beachten werde.

