( § 1299 ABGB , § 1311 ABGB , § 23 Seen- und Flussverkehrsordnung ) Ein Schiffsführer unterliegt dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen iSd § 1299 ABGB .
( § 1299 ABGB , § 1311 ABGB , § 23 Seen- und Flussverkehrsordnung ) Ein Schiffsführer unterliegt dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen iSd § 1299 ABGB .
