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Schiffsführer - Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen

SCHADENERSATZZRInfo 2003/468 Heft 21 v. 4.12.2003

( § 1299 ABGB , § 1311 ABGB , § 23 Seen- und Flussverkehrsordnung ) Ein Schiffsführer unterliegt dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen iSd § 1299 ABGB .

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