( § 18 EKHG ) Der Geschädigte verliert seinen Schadenersatzanspruch nach dem EKHG, wenn er dem Ersatzpflichtigen den Unfall nicht binnen drei Monaten anzeigt, es sei denn, die Anzeige wäre aus vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umständen unterblieben oder der Ersatzpflichtige hätte vom Unfall auf andere Weise Kenntnis erlangt. Eine Anzeige bei der Gendarmerie genügt nicht. Der Geschädigte darf auch nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmeriebeamten den Ersatzpflichtigen fristgerecht von dem Unfall informieren.

