( § 932 ABGB , § 933a ABGB , § 1489 ABGB ) Nach Wandlung wegen unbehebbarer Mängel kann der Erwerber oder Werkbesteller den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen. Die Verjährung dieses Schadenersatzanspruchs beginnt in der Regel erst mit vollzogener Wandlung (Rechtskraft des entsprechenden Urteils) zu laufen.
OGH 11.09.2003, 6 Ob 141/03h

