( § 63 ZPO , § 160 Abs 1 ZPO , § 34 RAO ) Wenn der einer Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt stirbt oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, tritt Unterbrechung des Verfahrens ein. Ein Unterbrechungsbeschluss ist nicht notwendig.

