( § 89 GOG ) Eine prozessuale Frist wird mit der Postaufgabe gewahrt, wenn das Schriftstück spätestens am letzten Tag der Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Aufgabedatum erhält. Der „Postenlauf“, dessen Dauer in prozessuale Fristen nicht einzuberechnen ist, beginnt erst mit der Anbringung des Postaufgabevermerks. Der Zeitpunkt des Einwurfs in den Postkasten und die darauf angekündigten Aushebungszeiten sind irrelevant. Verzögerungen bei der postalischen Behandlung bis zur Anbringung des Aufgabevermerks fallen daher in das Risiko des Absenders.

