( § 7 Abs 2 EO ) Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bestätigt nur den Eintritt der formellen Vollstreckbarkeit, nicht die Erfüllung einer im Exekutionstitel enthaltenen Bedingung oder den Ablauf einer Befristung. Gleiches gilt für die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Schiedsspruchs.

