( § 45 Abs 3 EO , § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ) Wenn eine andere Person als der betreibende Gläubiger die Einstellung der Exekution beantragt und noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Exekutionseinstellung vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung - mündlich oder schriftlich - einzuvernehmen. Die Unterlassung der Vernehmung des betreibenden Gläubigers begründet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit.

