( § 1327 ABGB , § 12 Abs 2 EKHG , § 3 RHPflG ) Der Schadenersatzanspruch des Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB für entgangene Unterhaltsleistungen umfasst grundsätzlich auch vom Getöteten zu seinen Lebzeiten tatsächlich geleistete Beträge, die den gesetzlichen Unterhalt übersteigen. Im Fall einer reinen Gefährdungshaftung ist der nach § 12 Abs 2 EKHG oder § 3 RHPflG zustehende Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt hingegen ausschließlich nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen; ein höherer tatsächlich geleisteter Unterhalt ist nicht maßgeblich.

