( § 1325 ABGB ) Ein naher Angehöriger des Getöteten hat Anspruch auf Schmerzengeld für den durch die Nachricht vom Tod ausgelösten „Schockschaden“ mit Krankheitswert. Wenn ein 55-jähriger Geschädigter aufgrund des gleichzeitigen Todes seiner Frau und seiner drei Kinder auf Dauer psychisch in seiner ganzen Existenz schwerst beeinträchtigt ist, ist ein Schmerzengeld in Höhe von € 65.000,- angemessen.

