( § 1295 Abs 1 ABGB ) Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine nahe liegende und vorhersehbare Gefahrenquelle, muss der Inhaber der Anlage im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten auch dann die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, wenn er - wie im Fall von historischen Gebäuden - durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verpflichtet wäre.
OGH 11.09.2003, 6 Ob 132/03k

