( § 1311 ABGB , § 19 Abs 1 EisbKrV ) Die Vorschriften der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung (EisbKrV) dienen nur der Abwehr der speziellen Gefahren, die sich aus der Querung einer Eisenbahnlinie durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße ergeben. Ein Verstoß gegen § 19 Abs 1 EisbKrV (Anhaltepflicht vor der Eisenbahnkreuzung u.a. bei Rotlicht) steht daher in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu den Schäden aufgrund einer Kollision von zwei Kraftfahrzeugen auf der nach der Eisenbahnkreuzung folgenden Straßenkreuzung.

