( § 18c Abs 2 MRG ) Ob die Mieter gemäß § 18c Abs 2 MRG (in Zusammenhang mit der nachträglichen Neuerrichtung von Mietgegenständen) Eingriffe in ihre Benützungsrechte an allgemeinen Teilen (hier: Verlegung der Waschküche) zu dulden haben, hängt davon ab, ob sie - bezogen auf die tatsächliche Ausübung dieser Benützungsrechte - gleichwertigen Ersatz oder eine Abgeltung in Form einer Geldentschädigung erhalten. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind auch Verbesserungen, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden (hier: mechanische Entlüftung und Trockner), zu berücksichtigen.

