( § 1425 ABGB , § 18 Abs 3 WEG 2002 ) Die Gefahr, dass der Verwalter Einnahmen der Eigentümergemeinschaft nicht widmungsgemäß zur Zahlung von Gemeinschaftsschulden verwendet und die Wohnungseigentümer gegenüber den Gemeinschaftsgläubigern die Ausfallhaftung nach § 18 Abs 3 WEG 2002 treffen könnte, kann einen Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Hinterlegung seiner Akontozahlungen für Liegenschaftsaufwendungen berechtigen. Der Gerichtserlag müsste jedoch der einzige zumutbare Weg sein, die Beitragsschuld gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen, und er müsste geeignet sein, die aufgrund der Ausfallhaftung bestehende Gefahr der Doppelzahlung der Beitragsschuld zu bannen.

