( § 1 Abs 3 BBetrG ) Obwohl das Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG) als Selbstbindungsgesetz für die Privatwirtschaftsverwaltung ausdrücklich keine Rechtsansprüche vorsieht, ist der Bund - aufgrund des aus dem BBetrG ableitbaren Gleichbehandlungsgebots - von Gesetzes wegen verpflichtet, jeden Asylwerber, der die in diesem Gesetz aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, in die Bundesbetreuung aufzunehmen. Daher kann ein klagbarer Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung bestehen.

