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Aufnahme einer Bürgschaftsverbindlichkeit in das Inventar

ERBRECHTZRInfo 2003/439 Heft 20 v. 20.11.2003

( § 1346 ABGB , § 105 Abs 1 AußStrG ) Bis zur Inanspruchnahme des Bürgen - einer Verlassenschaft - handelt es sich bei der Bürgschaft um eine bloße Eventualverbindlichkeit, die nicht als Verlassenschaftsschuld in das Inventar aufgenommen werden kann.

OGH 23.09.2003, 4 Ob 170/03h

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