( § 1346 ABGB , § 105 Abs 1 AußStrG ) Bis zur Inanspruchnahme des Bürgen - einer Verlassenschaft - handelt es sich bei der Bürgschaft um eine bloße Eventualverbindlichkeit, die nicht als Verlassenschaftsschuld in das Inventar aufgenommen werden kann.
OGH 23.09.2003, 4 Ob 170/03h

